Statuten der Ortsgruppe Bruck an der Leitha

§ 1: Name und Sitz der Ortsgruppe

(1) Die Ortsgruppe ist ein Zweigverein des Niederösterreichischen (NÖ) Imkerverbandes nach § 4 Abs 1 lit a der Satzungen des NÖ Imkerverbandes.

(2) Die Ortsgruppe führt den Namen Niederösterreichischer Imkerverband – Ortsgruppe Bruck an der Leitha mit dem Sitz in 2460 Bruck/Leitha, Leithagürtel 27.

§ 2: Zweck und Aufgaben

(1) Zweck der Ortsgruppe ist die Förderung aller Zweige der Imkerei, Unterstützung der Mitglieder bei der imkerlichen Tätigkeit, die Präsentierung der imkerlichen Tätigkeit durch Öffentlichkeitsarbeit sowie die Wahrung und Vertretung aller Interessen der Imkerei.

(2) Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet; eventuelles Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszweckes verwendet werden.

(3) Zur Verwirklichung des Zweckes dienen folgende Tätigkeiten: Vorträge und praktische Vorführungen zur Weiterbildung der Mitglieder, Öffentlichkeitsarbeit durch Präsentation der imkerlichen Tätigkeit, sowie der Bedeutung und Qualität der imkerlichen Produkte.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch Mitgliedsbeiträge, Beiträge der Ortsgruppe, Einzelgebühren, Subventionen, Spenden und Erträgnisse aus Veranstaltungen aufgebracht.

(2) Die Ortsgruppe hebt die vom NÖ Imkerverband vorgeschriebenen Mitgliedsbeiträge ein und führt diese bis 31. März jeden Jahres an den NÖ Imkerverband ab.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften werden.

(2) Die Mitglieder gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen, außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern erfolgt durch die schriftliche Anmeldung bei der Ortsgruppe. Sie wird wirksam durch den Aufnahmebeschluss des Vorstandes des NÖ Imkerverbandes.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt er erst zum nächsten Austrittstermin.

(3) Der Vorstand des NÖ Imkerverbandes kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen, z.B. grobe Verletzung von Mitgliedspflichten, unehrenhaftes Verhalten, insbesondere auch bei Nichterfüllung der Beitragspflicht ausschließen; die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, in ihren imkerlichen Interessen durch den Verband geschützt und gefördert zu werden.

(2) Alle Mitglieder besitzen das gleiche Stimmrecht in der Vollversammlung der Ortsgruppe.

(3) Alle Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht, das erst mit Erreichung des 18. Lebensjahres ausgeübt werden kann. Mitglieder unter 18 Jahren können ihr aktives Stimmrecht einem anderen Vereinsmitglied schriftlich übertragen; diese Übertragung ist vor der Abstimmung dem Obmann bzw. dessen Stellvertreter vorzulegen.

(4) Alle Mitglieder können Vorschläge zur Förderung des Vereinszweckes erstatten und ihre Anträge bei der Vollversammlung einbringen.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und dessen Interessen zu wahren

b) die Satzungen und die Beschlüsse seiner Verwaltungsorgane zu befolgen

c) die festgesetzten Beiträge und Einzelgebühren zu entrichten

§ 8: Leitung der Ortsgruppen

(1) Organe der Ortsgruppe sind

a. der Obmann

b. der Vorstand

c. die Vollversammlung

d. die Rechnungsprüfer

(2) Der Obmann vertritt die Ortsgruppe nach außen und führt die Vereinsgeschäfte. Er ist dem Vorstand des NÖ Imkerverbandes statutengemäß unterstellt und verpflichtet, seine Ortsgruppe beim NÖ Imkerverband zu vertreten. Der Obmann hat die Vereinsgeschäfte wahrzunehmen. Er darf dringende Erledigungen, für die kein Vorstandsbeschluss eingeholt werden kann, in Absprache mit einem zweiten Vorstandsmitglied veranlassen, hat aber darüber unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen. Der Obmann kann jederzeit eine Versammlung der Ortsgruppe sowie des Vorstandes einberufen. Bei seiner Verhinderung gehen seine Rechte auf den Stellvertreter über.

(3) Der Vorstand besteht aus

a. dem Obmann

b. einem Obmannstellvertreter

c. einem Schriftführer

d. einem Kassier

e. den Beiräten

Der Vorstand hat mindestens einmal jährlich eine Vorstandssitzung abzuhalten. Der Vorstand hat den Bericht über das vergangene Jahr sowie das Budget zu erstellen, den Rechnungsabschluss vorzubereiten, die Jahresplanung zur Erreichung des Vereinszweckes auszuarbeiten und alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht der Vollversammlung zugewiesen sind.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für einen gültigen Beschluss ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig, Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes bzw. seines Vertreters den Ausschlag.

Die Beiräte werden von der Vollversammlung gewählt, wobei die Vollversammlung zuerst die Anzahl der Beiträte zu bestimmen hat; erst anschließend kann die Wahl der Beiräte durchgeführt werden. Die Beiräte haben den Vorstand zu unterstützen und können mit Aufgaben betraut werden.

(4) Der Obmannstellvertreter vertritt den Obmann bei dessen Verhinderung.

(5) Der Schriftführer führt die Protokolle bei der Vorstandssitzung und bei der Vollversammlung. Er hat den Schriftverkehr unter Anleitung des Obmannes durchzuführen. Schriftstücke der Ortsgruppe sind vom Obmann und vom Schriftführer zu unterfertigen.

(6) Der Kassier hat die Kassenverwaltung durchzuführen. Er ist für die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben verantwortlich. Alle Geldausgaben sind vom Obmann und von ihm gemeinsam anzuweisen.

(7) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, vom Obmann die Einberufung einer Vorstandssitzung schriftlich zu verlangen und die Gründe dafür anzugeben. Der Obmann ist verpflichtet, eine derartige Vorstandssitzung innerhalb von 4 Wochen einzuberufen. Wird die Sitzung nicht fristgerecht einberufen, kann das Vorstandsmitglied diese Sitzung einberufen. Die Leitung einer derartigen Sitzung obliegt dem Obmannstellvertreter; im Fall seiner Verhinderung ist das an Jahren älteste Vorstandsmitglied zur Leitung der Vorstandssitzung berufen.

(8) Der Vorstand wird von der Vollversammlung auf 3 Jahre gewählt.

(9) Jedes Vorstandsmitglied kann seine Funktion zurücklegen.

(10) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist.

§ 9: Vollversammlung

(1) Jede Ortsgruppe hat jährlich eine ordentliche Vollversammlung abzuhalten, welche dem Vorstand des NÖ Imkerverbandes anzuzeigen ist. Der Vorstand hat die Mitglieder von der Abhaltung derselben rechtzeitig zu verständigen. Bei dieser Versammlung sind vorzunehmen

a. Bericht über das verflossene Jahr

b. Kassabericht

c. Wahl der Funktionäre

d. Wahl der Delegierten zur Vollversammlung des NÖ Imkerverbandes sowie der Delegierten zur Vollversammlung der Bezirksgruppe. Im Fall der Verhinderung eines Delegierten ist der Vorstand der Ortsgruppe berechtigt, ein anderes Mitglied der Ortsgruppe mit der Vertretung zu betrauen.

e. die Änderung der Satzung; Änderungen der Satzungen bedürfen der vorherigen Ankündigung bei der Einladung zur Vollversammlung  und der Zustimmung des NÖ Imkerverbandes.

(2) Eine außerordentliche Vollversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt, ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beantragt oder die Rechnungsprüfer einen entsprechenden Antrag stellen. In diesem Fall ist die Vollversammlung vom Obmann oder dessen Stellvertreter binnen 1 Monats einzuberufen.

(3) Die Einladung zur Vollversammlung gilt als rechtzeitig, wenn alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) unter Bekanntgabe der Tagesordnung verständigt worden sind.

(4) Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(5) Für die Beschlussfassung gilt § 8 Abs 3 vorletzter Absatz sinngemäß.

§ 10 Rechnungsprüfer

Jede Ortsgruppe hat zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, welche die Vereinsgebarung sowie den Kassenbestand prüfen. Die Rechnungsprüfer gehören nicht dem Vorstand an, können aber zu Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden. Sie haben das Recht, jederzeit die Vereinsgebarung und den Kassenstand zu prüfen. Die Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung auf 3 Jahre gewählt. Sie haben in jeder Vollversammlung über ihre Prüfungen zu berichten.

§ 11 Verwaltung der Ortsgruppen

Jede Ortsgruppe verwaltet sich selbstständig und hat dem Vorstand des NÖ Imkerverbandes nach ihrer Vollversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Zur Deckung ihrer Kosten kann die Ortsgruppe einen Beitrag einheben.

§ 12 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtungsstelle im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 13: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Vollversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung der Ortsgruppe wird das vorhandene Vermögen dem NÖ Imkerverband übergeben, welcher dasselbe verwaltet und die Zinsen für Zwecke der Förderung der Imkerei verwendet. Sollte sich binnen fünf Jahren im selben Ort wieder eine Ortsgruppe des NÖ Imkerverbandes bilden, so wird derselben das Vermögen der früher bestandenen Ortsgruppe übergeben; andernfalls fällt es endgültig dem NÖ Imkerverband zu.